Von Judith: Bewerten lassen muss man sich als Unternehmen
Recht auf informationelle Selbstbestimmung versus öffentliches Interesse an Information … Das Internet hat die Möglichkeiten der freien Meinungsäußerung in kurzer Zeit explosionsartig erweitert. Doch wie weit genau darf man im Einzelfall gehen und wann beginnt der Schutz des zu Bewertenden?
Einen interessanten Fall hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.
Geklagt hatte ein niedergelassener Frauenarzt aus München. Dieser fand sich in einem Ärzte-Bewertungsportal wieder.
Das Bewertungsportal listet neben dem Namen des Arztes noch weitere Informationen wie etwa die Fachrichtung, die Kontaktdaten und die Sprechzeiten auf. Weiterhin sind die Bewertungen des Arztes durch die Portalnutzer einsehbar. Bewertungen abgeben kann hierbei nur, wer sich als Nutzer beim Portal registriert und seine E-Mail-Adresse verifiziert. Eine Anfrage an den jeweiligen Arzt, ob er in das Portal aufgenommen werden will, findet nicht statt.
Obwohl der Gynäkologe nicht einmal schlecht bewertet wurde, war er mit der Auffindbarkeit seiner Person im Portal nicht einverstanden.
Welchen Stellenwert hat die informationelle Selbstbestimmung in Internetportalen
Die Argumentation des Arztes: Er habe das Recht, grundsätzlich nicht in Internetportalen aufzutauchen. Dies sei Ausfluss seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Genau dies sah der BGH aber anders und wies die Klage, wie bereits die Vorinstanzen, ab.
Zwar sei tatsächlich eine Belastung des Arztes zu bejahen, etwa durch möglichen Missbrauch oder durch wirtschaftliche Nachteile im Fall schlechter Bewertungen. Dies stehe jedoch vor dem Hintergrund der freien Arztwahl zurück hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an Information über ärztliche Leistungen.
Ein Arzt müsse die Meinungsfreiheit im Internet respektieren und damit leben, dass Patienten seine Leistungen bewerten und – auch öffentlich – kritisieren.
Zudem sei der Arzt nicht komplett schutzlos, da ein Abwehranspruch gegenüber sachlich nicht zutreffenden und ehrverletzenden Äußerungen bestehe.
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