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Von Judith: Auf den Button kommt es an

Wie in so vielen Teilbereichen des Internets hat der Gesetzgeber mittlerweile auch die Gestaltung von Onlineshops gesetzlich ausgestaltet. Fündig wird man hier bei § 312g BGB. Dieser besagt, dass der Unternehmer seinen Kunden klar und verständlich anzeigen muss, dass er eine verbindliche Zahlungsverpflichtung eingehen wird. Mit einem solchen Fall hatte sich vor Kurzem das Landgericht Bochum zu beschäftigen. Zu klären war die Frage, ob die konkrete Ausgestaltung des Bestelllbuttons in dem Onlineshop eines Unternehmers den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Gesetzgeber empfiehlt ausdrücklich den Wortlaut „zahlungspflichtig bestellen“. Zwingend ist dieser jedoch nicht. Ebenfalls ausreichend sind gleich deutliche Formulierungen wie etwa „kaufen“ oder „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“.

Bestellsituation klären und Bestellung erleichtern 

Die Bestellsituation muss also so gestaltet sein, dass der Kunde mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dieser Anforderung war der Unternehmer nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall nicht nachgekommen. Er hatte die Schaltfläche seines Shops lediglich mit der Formulierung „Bestellung abschicken“ beschriftet. Eine solche Bezeichnung genügt den Anforderungen also nicht, da die Pflicht zur Zahlung nicht deutlich genug hervorgehoben wird.

Eindeutige Formulierung für den Bestellbutton wählen 

Ähnliche nicht ausreichende und damit zu meidende Formulierungen sind etwa „Bestellung abgeben“, „Anmeldung“ oder „Bestellen“. Um auf Nummer sicher zu gehen, ist Unternehmern für ihren Bestellbutton daher die vom Gesetzgeber als beispielhaft genannte Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ anzuraten. 

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Mit wenig Aufwand kann man sich hier viel Ärger ersparen. Bei Verstößen und einem fehlerhaften Button kommt nämlich kein wirksamer Vertrag zustande. Darüber hinaus drohen kostspielige Abmahnungen. Nicht ohne Grund kann man daher festhalten: Auf den Button kommt es an.

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