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Auch Google muss vergessen

Von Judith: Auch Google muss vergessen

„Was bei Google nicht zu finden ist, existiert auch nicht“ wurde im Laufe der letzten Jahre mehr und mehr zu einem geflügelten Wort.

Diese Maxime hat durch ein kürzlich ergangenes Urteil eine neue Wendung bekommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass Suchmaschinen in bestimmten Fällen verpflichtet werden können, Links zu persönlichen Daten zu löschen.

Geklagt hatte ein spanischer Geschäftsmann, dessen Name im Jahre 1998 im Kontext einer Immobilienpfändung in einem Zeitungsartikel genannt wurde. Obwohl sich die Angelegenheit längst erledigt hatte, konnte der digitalisierte Artikel immer noch bei Google gefunden werden. Dieser Umstand hatte für den Geschäftsmann wirtschaftlich negative Folgen und führte unter anderem dazu, dass er sich auf Visitenkarten einen anderen Namen gab, um die Eingabe bei Google zu verhindern.

In seiner Not beschwerte er sich bei der zuständigen spanischen Datenschutzbehörde, die dem Mann Recht gab und ihn bestärkte, in Spanien gegen Google zu klagen. Das spanische Gericht schaltete seinerseits den Europäischen Gerichtshof ein und legte diesem den Sachverhalt zur Entscheidung vor.

Google muss sich auf Löschanträge gefasst machen

So kam es, dass der EuGH Google in die Verantwortung nahm. Aus der EU-Datenschutzrichtlinie lasse sich ableiten, dass Betreiber von Suchmaschinen bei personenbezogenen Daten für die vorgenommene Verarbeitung verantwortlich seien. Als Konsequenz dessen kann nunmehr unter bestimmten Umständen von Betreibern von Suchmaschinen verlangt werden, dass Suchergebnisse entfernt werden. 

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Die daraus resultierende Entwicklung wird spannend sein zu beobachten. Jedenfalls scheint es so, als müsse auch Google nun langsam lernen, „wie man vergisst“.

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