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Aktuelles Urteil zu Datenschutzerklärungen auf Webseiten

Von Judith: Aktuelles Urteil zu Datenschutzerklärungen auf Webseiten

Unternehmen, die sich im Internet präsentieren, müssen eine Vielzahl von rechtlichen Rahmenbedingungen beachten.

Neben einem korrekten Impressum ist in den allermeisten Fällen auch eine Datenschutzerklärung auf der Webseite erforderlich. Einer solchen bedarf es immer dann, wenn personenbezogene Daten auf einer Webseite erhoben oder verwendet werden.

Somit ist also etwa bei einem Onlineshop eine Datenschutzerklärung zwingend notwendig.

Die rechtliche Notwendigkeit für die Datenschutzerklärung ergibt sich aus § 13 TMG (Telemediengesetz), welcher aus den Regelungen der EU-Datenschutzrichtlinie hervorgegangen ist. Ziel dieser Datenschutzrichtlinie ist es, ein einheitliches und für jeden transparentes Datenschutz-Niveau in den einzelnen EU-Ländern zu garantieren.

Hintergedanke hierbei ist es also, im Zeitalter der Globalisierung gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen. So soll es für einen Kunden datenschutzrechtlich keinen Unterschied machen, ob er ein Produkt etwa in einem deutschen oder einem niederländischen Online-Shop bestellt.

Die Vorschrift des § 13 TMG gibt Aufschluss darüber, welche Anforderungen an eine Datenschutzerklärung zu stellen sind. So sind etwa Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung zu benennen. Außerdem muss die Datenschutzerklärung für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

Rechtlich umstritten ist die Frage, was eine mögliche Datenschutzverletzung für Konsequenzen nach sich zieht. Lange Zeit war umstritten, ob eine solche Verletzung einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

In einem kürzlich ergangenen Urteil des OLG Hamburg (Urteil v. 27.06.2013 – Az: 3 U 26/12) wurde nun eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Webseite als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß angesehen. Die Entscheidung hat durchaus für Aufsehen gesorgt und viele Unternehmen hellhörig werden lassen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung als wegweisend anzusehen ist und künftig auch weitere Gerichte dem OLG Hamburg folgen werden.

In jedem Fall sollten Unternehmen nun endgültig das Thema „Datenschutzerklärung“ nicht auf die leichte Schulter nehmen und genau prüfen, ob sie ihre Internetpräsenz mit einer solchen Erklärung ausstatten.

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